Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand 01/2017

I. Vertragsinhalt

1. Die Angebote der Verkäuferin sind stets freibleibend. Aufträge werden von der Verkäuferin nur  dann   rechtsverbindlich  angenommen,  wenn sie bestätigt worden sind.

2. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Liefermengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einvernehmen zulässig.

3. Lieferungen erfolgen in typkonformer Verkaufsware, wobei Angaben dem Mittelwert entsprechen. Abweichungen innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Spezifikationen bleiben vorbehalten.

II. Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, Streiks, Aus-sperrungen, Rohstoffmangel, Aufruhr, Krieg sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu ersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können. 

2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei von dem Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.

3. Hat die Behinderung mehr als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.

4. Lieferungen sind grundsätzlich bis zu einem Nettowarenwert von 750,00 Euro ab Werk.

5. Teillieferungen sind zulässig.

6. Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Lieferverzug beruhen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Verkäuferin oder deren Mitarbeiter zurückgeführt werden können.

7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Verkäuferin berechtigt, den ihr entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.

8. Der Versand erfolgt per Frachtgut ab Lager.

9. Die Lieferverpflichtung der Käuferin ist mit dem Ausgang der Ware aus dem Werk, dem Lager oder mit der Übergabe an einen Spediteur erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt geht jede Gefahr auf den Käufer über. 

10. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

III. Gewährleistung und Haftung

1. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Wareneingang und bei Mängeln, die trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels unter Angabe von Bestelldatum, Rechnungsdatum, Rechnungs- und Versandnummer bei der Verkäuferin eingehen. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten gilt dies ebenfalls, falls es sich um offensichtliche Mängel handelt. Der Käufer ist in keinem  Fall berechtigt, Bearbeitungsgebühren zu verlangen.

2. Soweit ein von der Verkäuferin zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, ist sie zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist die Verkäuferin zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Der Haftungsausschluss gilt dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

3. Für Schäden aus unsachgemäßer oder vorschriftswidriger Anwendung oder Lagerung der Produkte wird von Seiten der Verkäuferin nicht gehaftet.

4. Die anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach dem heutigen Stand der Kenntnisse der Verkäuferin und deren Produzenten. Sie befreit jedoch nicht von der eigenen Prüfung der von der Verkäuferin gelieferten Produkte, auf deren Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten der Verkäuferin und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Etwa bestehende Schutzrechte Dritter sind zu berücksichtigen. Die Produzenten der Verkäuferin gewährleisten die einwandfreie Qualität ihrer Produkte nach Maßgabe der von ihnen verwendeten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

IV. Beanstandungen

Der Käufer verpflichtet sich, alle Beschriftungen und Markierungen sorgfältig zu prüfen und die Chemikalien im Zweifelsfalle Labortesten zu unterziehen. Soweit eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt ist, können Beanstandungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn dem Käufer eine vorherige Überprüfung der Ware zuzumuten wäre.

V. Verpackungen

1. Die Lieferungen erfolgen ab einem Warennettowert in Höhe von 750 Euro einschließlich Verpackung, soweit diese nicht ausdrücklich leihweise überlassen wird.

2. Leihweise zur Verfügung gestellte Packmittel sind vom Käufer baldmöglichst frachtfrei zurückzusenden.

3. Für Kleinpackungen werden Zuschläge erhoben.

4. Werden Erzeugnisse, die mit Warenzeichen gekennzeichnet sind, verarbeitet, so ist die Benutzung des Warenzeichens in Verbindung mit dem hierdurch hergestellten Erzeugnis nur zulässig, wenn eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Firma vorliegt.

VI. Berechnung und Zahlung

1. Die Berechnung erfolgt am Liefertag zu den an diesem Tage gültigen Listenpreisen zzgl. Umsatzsteuer. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Zur Aufrechnung sowie zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen Kaufpreisforderungen ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

2. Rechnungsbeträge bis 750 Euro können per Nachnahme erhoben werden. Im Übrigen sind die Rechnungsbeträge der Verkäuferin innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung nach Fälligkeit und Mahnung werden Verzugszinsen i.H.v. 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, sofern der Käufer keinen niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Bis zu einem Nettowarenwert i.H.v. 250,00 Euro pro Auftrag erhebt die Verkäuferin einen ein-maligen Mindermengenzuschlag i.H.v. 25,00 Euro.

4. Diskont- und Bankspesen sowie Kosten für Eil- und Expressgutsendungen gehen zu Lasten des Käufers.

5. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

6. Skontoabzüge sind unzulässig, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen.

7. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist die Verkäuferin zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann die Verkäuferin für noch ausstehende  Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlungen vor Ablieferung der Ware verlangen oder die Waren ohne Einhaltung von Rechnungsbetragshöchstgrenzen per Nachnahme ausliefern.

8. Die Zahlung erfolgt in barem Geld, Scheck, Banküberweisung. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

9. Handelt es sich um Exportlieferungen, erfolgen die Auslieferungen an Exporteure nur gegen Vorauskasse und an ausländische Importeure nur gegen Vorauskasse oder unwiderruflich bestätigtes Akkreditiv.

10. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leistungen auf elektronischem Weg abzurechnen. Der Käufer stimmt dem elektronischen Rechnungsversand, insbesondere per email zu.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Verkäuferin, Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiter verarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung der Verkäuferin ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer der Verkäuferin  unverzüglich Anzeige machen.

2. Für den Fall der Verarbeitung und anschließenden Veräußerungen gilt folgende Ergänzung:

a) Die Befugnis des Käufers, im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dieser Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderung der Verkäuferin die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Die Verkäuferin wird dem Käufer für zurückgenommene und verarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.

b) Verpfändungs- oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

c) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für die Verkäuferin vorgenommen, ohne dass der Verkäuferin hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.

d) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Verkäuferin ab, und zwar insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.

e) Die Verkäuferin wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderung solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm die Verkäuferin keine andere Anweisung gibt.

f) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.

g) Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

h) Von Pfändungen ist die Verkäuferin unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

i) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Bezahlung eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, der Verkäuferin eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderung an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.

j) Sollte die Verkäuferin im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-/Wechselzahlung) so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis die Verkäuferin aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.

VIII. Regelung von Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht entschieden, sofern sich die Parteien nicht auf ein Schiedsgericht einigen. Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht, die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

IX. Schriftform

Etwaige bei der Auftragserteilung durch den Käufer gemachte Bedingungen sowie etwaige Nebenabreden der Parteien sind für die Verkäuferin nur wirksam, wenn sie in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich anerkannt werden oder wenn gesonderte schriftliche Bestätigungen der Verkäuferin darüber vorliegen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ihrerseits der Schriftform.

X. Kollision mit Käufer-AGB

Für den Vertrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Verkäuferin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist Wendelstein. Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist für beide Parteien das Amtsgericht Schwabach bzw. das Landgericht Nürnberg, soweit es sich beim Käufer um einen Vollkaufmann handelt. Dasselbe gilt bei Geschäftsverbindungen mit Nichtkaufleuten, wenn der im Klageweg in Anspruch genommene Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.