Allgemeine Bestellbedingungen

Allgemeine Bestellbedingungen Stand 03/2011

1. Allgemeines

1.1 Von diesen Allgemeinen Bestellbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für den Besteller unverbindlich, auch wenn der Besteller nicht widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.

1.2 Bestellung und Annahme sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluß sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluß.

1.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.

1.4 Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferung und Leistung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

2. Liefertermin und Erfüllungsort

2.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit Zustimmung des Bestellers zulässig. Für Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Versandanschrift an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen ist deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand maßgebend.

2.2 Gerät der Lieferant in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5% des Bestellwertes zu verlangen. Der Besteller kann die Vertragsstrafe verlangen, wenn er sich das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach der Annahme der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehält.

2.3 Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Ist eine Versandanschrift nicht angegeben und ergibt sich der Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt die Anschrift des Bestellers als Erfüllungsort.

3. Versand und Preisstellung

3.1 Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen.
In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen des Bestellers anzugeben. Spätestens am Tag des Versands ist dem Besteller eine Versandanzeige zuzuleiten. Dem Besteller durch Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

3.2 Die Preise gelten frei Erfüllungsort.

4. Entgegennahme und Abnahme der Ware

Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrung berechtigen den Besteller, die Entgegennahme entsprechend hinauszuschieben. Die Abnahme erfolgt – im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs – unverzüglich nach Erhalt bzw. Inbetriebnahme, sofern die Lieferung vertragsgemäß ist. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behält sich der Besteller die Rücksendung der zuviel geleiferten Ware auf Kosten des Lieferanten vor.
Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel; dies gilt sowohl für die offene wie für verdeckte Mängel.

5. Rechnung und Zahlung, Abtretungsverbot

5.1 Die Rechnung muß die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen wiedergeben.

5.2 Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung vereinbarten Bedingungen. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängel.

5.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderung gegenüber dem Besteller ohne dessen schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen; dies gilt nicht für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.

6. Gewährleistung

6.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, daß seine Lieferungen und Leistungen während eines Zeitraums von 12 Monaten ab Gefahrübergang fehlerfrei bleiben, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen.

6.2 Der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfristen beginnt mit der Entdeckung eines Fehlers, bei Bauwerken mit der Abnahme. Diese Fristen werden durch eine Mängelrüge gehemmt.

6.3 Fehler sind dem Lieferanten, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6.4 Unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hat der Besteller das Recht auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und –beseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie beim Besteller anfallen. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, daß der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird und dies den Lieferanten bei Vertragsabschluß bekannt war. Bei Verzug, Fehlschlagen oder Verweigerung der Mängelbeseitigung steht dem Besteller auch das Recht zur Ersatzvornahme auf Kosten des Lieferanten zu. Der Besteller kann die Mängelbeseitigung als fehlgeschlagen ansehen, wenn der erste
Mängelbeseitigungsversuch erfolglos geblieben ist. Unabhängig davon steht dem Besteller
in dringenden Fällen das Recht zur Ersatzvornahme gegen Erstattung der dem Lieferanten
hierdurch ersparten Aufwendungen zu.

6.5 Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen beträgt der Gewährleistungszeitraum sechs Monate ab Erfüllung der Gewährleistungspflicht, endet jedoch nicht vor Ablauf des für die ursprünglichen Lieferungen oder Leistungen geltenden Gewährleistungszeitraumes.

7. Produkthaftung

Der Lieferant wird den Besteller von Schadenersatzansprüchen freistellen, die gegen den Besteller wegen der Fehler eines vom Lieferanten gelieferten Produktes geltend gemacht werden können.

8. Gewerbliche Schutzrechte

Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, daß der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist der Lieferant für deren Geltungsdauer dem Besteller zum Ersatz aller diesem und Dritten hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. Der Besteller ist in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.

9. Hinweis- und Sorgfaltspflichten

9.1 Hat der Besteller den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

9.2 Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem Besteller zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

9.3 Der Lieferant hat dem Besteller Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang dem Besteller erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

9.4 Der Lieferant hat dafür zu sorgen, daß die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, und hat den Besteller auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

10. Beistellung

10.1 Vom Besteller dem Lieferanten überlassene Gegenstände aller Art bleiben Eigentum des Bestellers. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen verwendet werden.

10.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sowie die überlassenen Gegenstände ausreichen zu versichern und dies dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

10.3 Soweit vom Besteller überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt der Besteller als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der Besteller Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt eine Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, daß der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Miteigentum für den Besteller.

11. Geheimhaltung

11.1 Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheimzuhalten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

11.2 Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen der Firma oder Warenzeichen des Bestellers nur nennen, wenn dieser vorher schriftlich zugestimmt hat.

12. Ersatzteile und Lieferbereitschaft

12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstands zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

12.2 Stellt der Lieferant nach Ablauf der im Abschnitt 12.1 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist dem Besteller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Ist der Lieferant Vollkaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – das Amtsgericht Schwabach bzw. das Landgericht Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Lieferant im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Besteller ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.